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Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vom Europäischen Rat verabschiedete sozialpolitische Grundsatzerklärung vom 9.12.1989. Sie erstreckt sich u.a. auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Beschäftigung und Arbeitsentgelt, die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, den sozialen Schutz, Koalitionsfreiheit und Tarifverhandlungen, die Berufsausbildung, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer, Gesundheitsschutz und Sicherheit in der Arbeitsumwelt, Kinder- und Jugendschutz sowie ältere und behinderte Menschen. Sie verkörpert einen weit gehenden sozialen Grundkonsens der Mitgliedsstaaten der EU. Allerdings hat die britische Regierung ihre Zustimmung verweigert. Die Gemeinschaftscharta räumt den Arbeitnehmern keine einklagbaren, subjektiven Rechte ein. Die Bürger in den einzelnen Mitgliedsstaaten werden sich aber politisch, der Europäische Gerichtshof für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf sie berufen können. Nach der Gemeinschaftscharta sollen die sozialen Grundrechte i.Allg. von den Mitgliedsstaaten gewährleistet werden. Zur Umsetzung legte die  Kommission ein Aktionsprogramm mit konkrete Maßnahmen vor. Einige davon sind als Richtlinien verabschiedet worden.

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