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Hauptentschädigung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    wichtigste Ausgleichsleistung des Lastenausgleichs.

    1. Abgeltung für erlittene Vermögensverluste: Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grund- oder Betriebsvermögen gehören sowie an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind; Vertreibungs- und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen u.Ä., soweit keine Entschädigung im Währungsausgleich für Spareinlagen gewährt wurde; Vertreibungsschäden an literarischen und künstlerischen Urheberrechten sowie Lizenzen u.Ä. und Zonenschäden. 

    Ausnahme: Hausratentschädigung.

    2. Aufgrund einer Schadenfeststellung wurden die Geschädigten in Schadensgruppen eingestuft.

    3. Höhe der Hauptentschädigung: Grundbetrag, der einer der 21 Schadensgruppe entspricht, in die der Entschädigungsberechtigte eingereiht worden ist; gemäß § 246 LAG festgesetzt.

    Geschädigte mit weniger als 50 Prozent Vermögensverlust erhielten keine Hauptentschädigung.

    4. Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung vom 1.4.1957 bis 31.3.1979 in Form von Barleistung, Schuldverschreibungen und Eintragung in das Bundesschuldbuch. Auszahlung nach Dringlichkeitsstufen; bevorzugt sind soziale Notstände, hohes Lebensalter, Nachentrichtungen freiwilliger Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen, Fälle neuer Eigentumsbildung für Einheitswert-Vermögen, Begründung oder Festigung wirtschaftlicher Selbstständigkeit.

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