Konjunkturrat
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1. Begriff: 1967 nach § 18 StWG errichtete Institution (Beratungsgremium) zur konjunkturpolitischen Koordinierung von Bund, Ländern und Gemeinden, um eine konsistente Konjunkturpolitik auf allen Ebenen des föderativen Staates zu sichern.
2. Besetzung: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (Vorsitz) sowie der Finanzen, je ein Vertreter eines Landes und vier Vertreter der Gemeinden, Gemeindeverbände; die Deutsche Bundesbank hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
3. Schwerpunkt/Aufgabenbereich: Prinzipiell alle Aspekte der Stabilisierungspolitik (wie im StWG kodifiziert); bes. Möglichkeiten der Deckung des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte (Debt Management). Der Konjunkturrat ist zu hören, wenn über eine Begrenzung der öffentlichen Kreditaufnahme befunden wird (§§ 19–25 StWG).
4. Bedeutung: Zusammen mit den übrigen Instrumenten der zurückgedrängten Stabilisierungspolitik keynesianischer Prägung hat der Konjunkturrat an Bedeutung verloren.