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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
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Bürgerliches Recht
Umdeutung des Parteiwillens: Entspricht ein (z.B. wegen Formmangels) nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien es bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätten (§ 140 BGB).
Bankwesen
Umwandlung der Schuldbedingungen einer Anleihe durch Umwandlung in eine neue (Konvertierungsanleihe) mit verändertem Zinsfuß, veränderter Laufzeit und/oder veränderten Tilgungsbedingungen, meist nach vorheriger Kündigung. Wird auch als Konvertierung bezeichnet.
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