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land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
eine der Vermögensarten nach dem Bewertungsgesetz.
Begriff
alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, bes. Grund und Boden, Wohn- und Wirtschaftsgebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, aber nicht Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere, Überbestände an umlaufenden Betriebsmitteln (§ 33 BewG).
Bewertung
1. Grundsteuer (§§ 34–62 BewG): a) Wirtschaftliche Einheit, für die ein Einheitswert festgestellt wird, ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der beinhaltet:
(1) den Wirtschaftsteil: (a) land- und forstwirtschaftliche (landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische und sonstige land- und forstwirtschaftliche) oder Nutzungsteile; (b) bes. Wirtschaftsgüter (Abbauland, Geringstland und Unland); (c) Nebenbetriebe;
(2) den Wohnteil: Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Betriebsinhaber und zum Hausstand gehörigen Familienangehörigen und den Altenteilern (Altenteil) zu Wohnzwecken dienen.
b) Verfahren:
(1) Dem Wert für den Wirtschaftsteil ist der Ertragswert zugrunde zu legen, festgestellt in einem vergleichenden Verfahren: Die unterschiedliche Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzungen in den verschiedenen Betrieben wird durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und durch Zahlen ausgedrückt (Vergleichszahlen), die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen. Aus dem 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil abgeleitet (Vergleichswert). Zuschläge und Abschläge sind unter bes. Voraussetzungen möglich. Gesondert zu bewerten sind Nebenbetriebe und Abbauland mit dem Einzel-Ertragswert, Geringstland mit dem Hektarwert von 50 DM (etwa 25 Euro; vgl. § 52 BewG). Unland wird nicht erfasst.
Aus den Vergleichswerten, den Zu- und Abschlägen, den Einzelertragswerten sowie den gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgütern ergibt sich unter Berücksichtigung der bes. Vorschriften für einzelne Nutzungen (§§ 50–62 BewG) der Wirtschaftswert.
(2) Der Wert für den Wohnteil wird nach dem Ertragswertverfahren für die Bewertung der Mietwohngrundstücke unter Berücksichtigung der Lage der Gebäude und eines Abschlags von 15 Prozent ermittelt (Ertragswert).
c) Den Einheitswert des Betriebes bilden zusammen der Wirtschaftswert und der Wohnungswert.
2. Erbschaftsteuer (§§ 140–144 BewG): Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist mit dem bei der Grundsteuer identisch. Erfasst werden Betriebsteil, Betriebswohnungen und Wohnteil. Die Bewertung des Wirtschaftsteils richtet sich grundsätzlich nach dem gemeinen Wert als sog. Fortführungswert, der im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist (§ 163 BewG). Der Regelertragswert ergibt sich aus dem maßgebenden Reinertrag multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor von 18,6. Betriebswohnungen und Wohnteil werden nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform - wirksam ab dem 1.1.2009 - gelten (Grundstücke), bewertet (§ 167 I, §§ 182 ff. BewG); Abschläge sind möglich.
Besonderheiten
1. Der Betrieb kann ein Betriebsgrundstück darstellen (sofern zu einem gewerblichen Betrieb gehörig) und bildet dann Betriebsvermögen.
2. Für nicht als Betriebsgrundstück eingeordnete Betriebe erfolgt kein Einheitswertzuschlag.
3. Regelung für die neuen Bundesländer: Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in den neuen Bundesländern wird kein Einheitswert, sondern ein Ersatzwirtschaftswert angesetzt.
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