Vergleichszahlen
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1. Begriff des Bewertungsgesetzes: Zahlen, die bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Unterschiede der Ertragsfähigkeit gleicher Nutzungen ausdrücken, beurteilt in den verschiedenen Betrieben durch Vergleich der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (§ 38 BewG).
2. Zur Sicherung einer gleichmäßigen Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens werden Vergleichszahlen für typische Betriebe mit gegendüblichen Ertragsbedingungen (Vergleichsbetriebe) als Haupt-Bewertungsstützpunkte ermittelt, vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt.
3. Ausnahmen: Für forstwirtschaftliche sowie sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen werden keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbar Vergleichswerte ermittelt.