Abbauland
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
§ 160 BewG; Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden. Die Bewertung erfolgt gesondert mit dem Einzelertragswert. Bei dem Abbauwert handelt es sich um Kies-, Sand-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche usw.
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