Parteitag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Mitgliederversammlung einer politischen Partei. Oberstes Organ des jeweiligen Gebietsverbandes, beschließt Parteiprogramme, Satzung, Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung, Auflösung und Verschmelzung mit anderen Parteien. Der Parteitag wählt den Vorstand, dessen Tätigkeitsbericht er mind. alle zwei Jahre entgegennimmt und darüber Beschluss fasst (§ 9 ParteienG).
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