Regionalprinzip
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der Genossenschaften beinhaltet, dass deren Geschäftstätigkeit im Zweckgeschäft auf die in einer bestimmten Region wirtschaftenden bzw. lebenden Mitglieder ausgerichtet ist. Dieser Grundsatz der Ortsverbundenheit hatte bereits bei Raiffeisen eine hohe Bedeutung. Das Regionalprinzip bewirkt ohne Zweifel eine gewisse Wettbewerbseingrenzung, obwohl dem Geschäftsbetrieb beim genossenschaftlichen Gegengeschäft keine regionalen Einschränkungen auferlegt sind. Positiv für das Regionalprinzip der Genossenschaften, das rechtlich nicht festgelegt ist, ist zu werten, dass das Genossenschaftsmanagement die Verhältnisse „vor Ort“ bes. gut kennt und deswegen praxisnahe Entscheidungen gefällt werden können. Auch im Sparkassensektor gilt das Regionalprinzip in dem Sinne, dass sich der Geschäftsbereich einer kommunalen oder landkreisbezogenen Sparkasse auf das Gebiet des Gewährsträgers zu beschränken hat. Auch für kommunale Wohnungsgesellschaften, die in einer bestimmten Gemeinde ihren Standort haben, gilt das Regionalprinzip.