Sammlung
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Öffentliche Sammlung
1. Begriff: Aufforderung zu Geld- oder Sachspenden oder zu Spenden geldwerter Leistungen auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften oder anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlung) oder von Haus zu Haus, bes. mit Sammellisten (Haussammlung), oder durch Spendenbriefe (Briefsammlung).
2. Das Recht der öffentlichen Sammlung ist durch Gesetze der Länder geregelt. Danach bedarf eine Sammlung der Erlaubnis, die je nach dem Gebiet, auf das sie sich erstrecken soll, das Ministerium (des Innern), die höhere oder Kreisverwaltungsbehörde erteilt. Erlaubnisfrei sind nur Haus- und Briefsammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Angehörigen oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt.
Erbschaftsteuerrecht
1. Begriff: Zusammenfassung von Gegenständen, die nicht dem Verkauf oder wirtschaftlichen Gebrauch dienen, sondern künstlerischen oder wissenschaftlichen Interessen.
2. Befreiungen für wissenschaftliche Sammlungen, bei denen die Ausgabe zur Erhaltung i.d.R. die Einnahmen übersteigen (mind. zu 60 Prozent befreit; bei zusätzlichen Voraussetzungen zu 100 Prozent; § 13 I Nr. 2 ErbStG).
Vgl. auch Kunstgegenstand.