Schlussbesprechung
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1. Der mündliche Bericht des Abschlussprüfers gegenüber der Geschäftsleitung des geprüften Unternehmens dient der Erläuterung von Prüfungsergebnissen der Pflichtprüfung und gibt der Unternehmensleitung die Möglichkeit, zu einzelnen Feststellungen oder noch offenen Fragen Stellung zu nehmen.
2. Abschließende Verhandlung nach einer Außenprüfung zwischen Unternehmer, Gesellschaftern und Vertretern der zuständigen Finanzbehörden (§ 201 AO): Bei der Schlussbesprechung sind bes. strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Gegenstand der Schlussbesprechung sind dabei Beanstandungen der Buchführung und Erklärungen zu einzelnen fraglichen Punkten anhand des Entwurfs des Betriebsprüfungsberichtes. Angestrebt wird Einigung über die Behandlung der aufgeworfenen Fragen bzw. klare Herausarbeitung und Trennung der Punkte, über die Einigung erzielt und nicht erzielt worden ist; der Sache nach ein gegenseitiges Nachgeben. Rechtsirrtümer, die die Finanzbehörde nach der Schlussbesprechung erkennt, kann sie bei der Auswerttung der Prüfungsfeststellungen auch dann richtig stellen, wenn an der Schlussbesprechung der für die Steuerfestsetzung zuständige Beamte teilgenommen hat. Zusagen im Rahmen einer Schlussbesprechung, die im Betriebsprüfungsbericht (vgl. Außenprüfung) nicht aufrechterhalten werden, erzeugen schon aus diesem Grund keine Bindung der Finanzbehörde nach Treu und Glauben. Die letztzlich verbindliche Entscheidung wird danach erst im Betriebsprüfungsbericht und dem darauf folgenden Steuerfestsetzungsverfahren getroffen.