Stimmschein
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Hinterlegungsbescheinigung, von der als Hinterlegungsstelle für die Aktien fungierenden Bank bzw. von dem Notar ausgestellte Bescheinigung als Grundlage für die Ausübung des Stimmrechts bei der Teilnahme an der Hauptversammlung einer AG. Der Stimmschein bezieht sich je nach dem Betrag der hinterlegten Aktien auf eine bestimmte Stimmenzahl. Die Aktien bleiben bis zum Schluss der Hauptversammlung gesperrt, um Doppelanmeldungen unmöglich zu machen. Heute genügt bei börsennotierten Gesellschaften ein in Textform auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz.
Vgl. Stimmrecht.
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