Umzugsvertrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Frachtvertrag zum Ab- und Aufbau, Be- und Entladen und zur Beförderung von Möbeln ohne Verpflichtung zur Ausstellung eines Frachtbriefes (§§ 451–451b HGB). Zugunsten des Frachtführers greifen bestimmte Haftausschlussgründe (u.a. für Wertsachen und ungenügend verpackte Waren) sowie ein Haftungshöchstbetrag (620 Euro je Kubikmeter Laderaum, vgl. § 451e HGB) ein; dies gilt nicht, wenn der Absender ein Verbraucher ist (§§ 451d–451g HGB).
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