Verteilung des Restvermögens
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Aufgabe der Abwickler bei einer Personengesellschaft nach Versilberung des Gesellschaftsvermögens und Befriedigung der Gläubiger (§ 155 HGB).
Das verbleibende Vermögen wird auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, das sich aus der Schlussbilanz ergibt, aufgeteilt.
Vgl. auch Abwicklung.
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