Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
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stellt sog. Wagnis- oder Risikokapital in Form von Eigenkapital zur Verfügung. Ersteres wird dezidiert im Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG) aus dem Jahre 2008 beschrieben, das mit Wirkung vom 24.12.2013 aufgehoben worden ist. Danach mussten Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als solche anerkannt worden sein und primär in Unternehmen (sog. Zielgesellschaften) investieren, die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs nicht älter als 10 Jahre waren und deren Eigenkapital nicht mehr als 20 Mio. Euro betrug. Gewährt wurden steuerliche Vorteile. Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft war nicht zwangsläufig mit einer Venture-Capital-Gesellschaft gleichzusetzen, da der Begriff Venture-Capital unabhängig vom WKBG und somit umfassender verwendet wird.