Wertermittlungsgebühren
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Wertgutachten von Immobilien werden mit sehr unterschiedlichem Aufwand erstellt. Diese Kosten werden entweder auf Promillebasis vom ermittelten Wert oder mit Pauschalpreisen (z.B. bezogen auf den Kreditbetrag) abgegolten. Jahrelang war es üblich, diese Kosten an die Kreditnehmer weiterzugeben, zumal der Auftrag zur Erstellung einer Taxe zumeist in den Darlehensanträgen enthalten war. Oftmals enthielt diese Vereinbarung auch den Zusatz, dass der Antragsteller die Kosten selbst dann zu tragen hatte, wenn das Darlehen nicht zustande kam. Die Verbraucherschützer haben gegen diese Klauseln geklagt und inzwischen Recht bekommen. Nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az. 20 O 9/07) enthält zwar der Darlehensantrag einen eigenen Antrag auf Abschluss eines Schätzvertrages. Ein solcher doppelter Antrag im Zusammenhang mit einem Darlehensantrag stellt jedoch eine Überraschungsklausel dar und ist damit unwirksam. Aufgrund dieser Rechtsprechung dürfen Kreditinstitute, wenn sie Baukredite vergeben, die Wertermittlungsgebühr bzw. die Taxkosten nicht per Vertragsklausel auf ihre Kunden abwälzen. Es besteht ein Erstattungsanspruch.
Inzwischen ist es üblich, dass beide Vertragsparteien vor dem Darlehensantrag eine individuelle, für beide Seiten praktikable Vereinbarung treffen.