Mietniveau-Einstufungsverordnung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Die Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe im Sinne des § 254 des Bewertungsgesetzes (Mietniveau-Einstufungsverordnung - MietNEinV) ist am 18.8.2021 in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Finanzen hat durch diese Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge im Sinne des § 254 BewG in Verbindung mit der Anlage 39 Teil II vorgenommen. Maßgeblicher Gebietsstand ist der 25. Januar 2021.
Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind zur Ermittlung des Rohertrages die in der Anlage 39 I des BewG genannten Nettokaltmieten durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen:
Mietniveaustufe 1 | - 20,00% |
Mietniveaustufe 2 | - 10,00% |
Mietniveaustufe 3 | +/- 0% |
Mietniveaustufe 4 | + 10,00% |
Mietniveaustufe 5 | + 20,00% |
Mietniveaustufe 6 | + 30,00% |
Mietniveaustufe 7 | + 40,00% |
Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus den in Anlage 39 BewG nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge. Die Mietniveaustufen sind erstmals bei der neuen Berechnung des Grundsteuerwerts zur Anwendung gekommen.