Bilanzänderung
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Handelsrecht
Änderungen von Bilanzen können sich nachträglich als zweckmäßig erweisen, weil eine andere Ausübung von Aktivierungs-, Passivierungs- und Bewertungswahlrechten den Zielen des Bilanzierenden besser entspräche. Derartige Änderungen sind zwar nicht gesetzlich geregelt, nach herrschender Meinung aber möglich, soweit nicht Rechte Dritter oder die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) verletzt werden. Für Kapitalgesellschaften wird eine Bilanzänderung nur bei Vorliegen gewichtiger wirtschaftlicher Gründe für zulässig gehalten. Es müssen dann die gesetzlich vorgesehenen Verfahren der Feststellung der Bilanz, der Prüfung etc. erneut durchgeführt werden.
Änderungen von Bilanzen können sich nachträglich als notwendig erweisen, weil fehlerhaft bilanziert wurde. Diese Änderung wird steuerlich als Bilanzberichtigung bezeichnet. Soweit die Bilanzierungsfehler handelsrechtlich zur Nichtigkeit führen, müssen sie berichtigt werden.
Steuerrecht
Bei der Bewertung in der Steuerbilanz der Ersatz eines zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen ebenfalls zulässigen Ansatz (R 4.4 EStR). Nach Einreichung der Bilanz ist eine Bilanzänderung mittlerweile nur noch möglich, um die Auswirkungen einer notwendigen Bilanzberichtigung zu kompensieren. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bilanzänderung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Bilanzberichtigung vorgenommen wird. Der Anfang 1999 unternommene Versuch, die Möglichkeit zur Bilanzänderung ganz abzuschaffen, ist durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wieder aufgehoben worden.
Anders: Bilanzberichtigung.