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Amtshilfe

Definition: Was ist "Amtshilfe"?

1. Grundgesetz: gegenseitige Beistandsleistung aller Behörden des Bundes und der Länder nach Art. 35 GG z.B. durch Auskunfterteilung, Übersendung von Akten etc., Hilfe bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen durch Polizei, Bundesgrenzschutz und Streitkräfte.

2. Steuerrecht: Alle Gerichte und Behörden haben den Finanzbehörden die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Grundgesetz
    2. Steuerrecht

    Grundgesetz

    gegenseitige Beistandsleistung aller Behörden des Bundes und der Länder nach Art. 35 GG z.B. durch Auskunfterteilung, Übersendung von Akten etc. Bes. geregelte Hilfe bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen durch Polizei, Bundesgrenzschutz und Streitkräfte (Art. 35 II und III GG).

    Im Bereich der Gerichte als Rechtshilfe bezeichnet.

    Steuerrecht

    1. Allgemein: Alle Gerichte und Behörden haben den Finanzbehörden die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten (§ 111 I AO).

    2. Voraussetzungen: Eine Finanzbehörde kann um Amtshilfe u.a. dann ersuchen, wenn sie die Amtshandlung aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nicht selbst vornehmen kann, sie auf Kenntnisse von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann, sowie, wenn sie Urkunden oder sonstige Beweismittel zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden (§ 112 AO).

    3. Die Pflicht der Amtshilfe findet ihre Grenze, wenn die ersuchte Behörde aus rechtlichen Gründen dazu nicht in der Lage ist,  sie dem Ersuchen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entsprechen könnte bzw. durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

    4. Soweit Gerichte und Behörden Tatsachen dienstlich erfahren, die den Verdacht auf eine Steuerstraftat nahelegen, sind sie zur Mitteilung an die Finanzbehörden auch ohne dortiges Ersuchen verpflichtet (§ 116 AO).

    5. Daneben können die Finanzbehörden auch zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch nehmen. Grundlage sind die Regelungen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. die EG-Amtshilfe-Richtlinie, umgesetzt durch das EG-Amtshilfe-Gesetz (§ 117 AO).

    Neu eingeführt und anzuwenden ab dem 26.7.2012 ist § 117a AO, der die Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der EU ermöglicht. Die Regelung wurde durch das EUStrfVerfG (Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.2012, BGBl. I S. 1566) eingeführt. Auf ein Ersuchen einer für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der EU können nun die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden personenbezogene Daten, die in Zusammenhang mit den Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) stehen, zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.

    § 117b AO schränkt die Nutzung der Daten auf Zwecke ein, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit (ebenfalls eingeführt durch EUStrfVerfG und anzuwenden ab dem 26.7.2012).

    Inzwischen hinzugekommen ist auch § 117c AO zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten.

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