ausländischer Arbeitnehmer
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1. Begriff: Erwerbsperson, die in Deutschland einer entgeltlichen Beschäftigung nachgeht, ohne die dt. Staatsangehörigkeit zu besitzen (Ausländer).
2. Ausländische Arbeitnehmer bedürfen nach § 4 AufenthG zur Arbeitsaufnahme einer Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis, soweit nicht supranationale oder bilaterale Verträge ihnen Freizügigkeit einräumen. Erwerbspersonen aus EU-Mitgliedsstaaten benötigen aufgrund der Freizügigkeitsverordnung keine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung.
3. Für Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis gelten grundsätzlich die allg. Vorschriften. Ein ohne Arbeitserlaubnis geschlossener Arbeitsvertrag ist nicht nichtig (Arbeitserlaubnis). Dem Arbeitgeber kann gegenüber dem ausländischen Arbeitnehmern eine gesteigerte Fürsorgepflicht, bes. zur Überwindung von Sprachschwierigkeiten, obliegen.
Bei der Betriebsratswahl (Betriebsrat) haben ausländische Arbeitnehmer das gleiche aktive und passive Wahlrecht wie dt. Arbeitnehmer (§§ 7, 8 BetrVG).