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Abwerbung

Definition: Was ist "Abwerbung"?

Abwebung von Kunden und/oder Beschäftigten der Mitbewerber ist erst bei Hinzutreten bes. Umstände sittenwidriger Wettbewerb. Vereinbaren Unternehmen untereinander ein Abwerbeverbot, so ist das entsprechend § 75 f HGB gerichtlich nicht durchsetzbar, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    von Kunden und/oder Beschäftigten der Mitbewerber ist erst bei Hinzutreten bes. Umstände sittenwidriger Wettbewerb (unlauterer Wettbewerb; § 3 UWG).

    1. Abwerben von Arbeitnehmern: Ausnutzung des Vertragsbruchs eines Beschäftigten ist für sich kein wettbewerbswidriger Umstand, es müssen unlautere Begleitumstände hinzukommen, d.h. unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden (vgl. BGH, 9.2.2006 - I ZR 73/02 - NZA 2006, 500). Das ist etwa der Fall bei Verleiten zum Vertragsbruch, Beschäftigung unter bewußter Missachtung bestehender Wettbewerbsverbote, Anwerbung unter irreführenden oder herabsetzenden Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber, planmäßiges Ausspannen von Beschäftigten zur Lähmung des Konkurrenzunternehmens oder zur Ausbeutung seiner Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. Der neue Arbeitsvertrag ist wirksam, es sei denn, der Abgeworbene hat sich an dem Wettbewerbsverstoß in sittenwidriger Weise beteiligt (§ 138 BGB). Rechtsfolge: Es kann, ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung, ein befristetes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn und solange der durch die wettbewerbswidrige Abwerbung erzielte Wettbewerbsvorsprung dadurch beseitigt werden kann (Naturalrestitution, § 249 BGB); andernfalls geht der Schadensersatzanspruch auf Geld. Vereinbaren Unternehmen untereinander ein Abwerbeverbot, so ist dies entsprechend § 75 f HGB gerichtlich nicht durchsetzbar. Anders kann es sein, wenn zwischen den Unternehmen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder ein Unternehmen besonders schutzbedürftig ist  (vgl. BGH, 30.4.2014 - I ZR 245/12 - NZA 2015, 111).

    2. Abwerben von Kunden: Kann wie die Abwerbung von Beschäftigten unlauterer Wettbewerb sein. Kündigungshilfe ist bei Einsatz lauterer Mittel (keine Herabsetzung, Täuschung etc.) zulässig.

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