Amtsträger
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Strafrechts. Er umfasst Beamte, Richter und sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende (z.B. Minister) oder mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraute Personen (z.B. Wahlvorsteher, aber auch Angestellte einer GmbH, sofern sie öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen), vgl. § 11 I Nr. 2 StGB. Ist der Täter der Straftat ein Amtsträger, werden vom Gesetz daran mitunter bes. Strafbarkeitsfolgen (erhöhte Strafe) geknüpft, vgl. etwa § 258 a StGB, Strafvereitelung im Amt, gegenüber der "gewöhnlichen" Strafvereitelung, § 258 StGB.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Aufwendungen
Eigentumsvorbehalt
Fahrlässigkeit
Geschäftsfähigkeit
GmbH & Co. KG
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Konzern
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Sachmängelhaftung
Sicherungsübereignung
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft
eingehend
Amtsträger
ausgehend