Dienstenthebung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Untersagung weiterer Amtstätigkeit. Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder worden ist (z.B. § 38 Bundesdisziplinargesetz vom 9.7.2001 (BGBl. I 1510) m.spät.Änd.).
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