Gefahrgüter im Binnenschiffsverkehr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
unter die Begriffe der GefahrgutVO Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt i.d.F. vom 30.3.2017 (BGBl. I 568) fallende Stoffe und Gegenstände. Gefahrgüter im Binnenschiffsverkehr sind nur bedingt zur Beförderung mit Binnenschiffen zugelassen und müssen die Anforderungen der Anlage erfüllen.
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
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