Freiburger Schule
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1. Begriff: Als Freiburger Schule wird die Forschungs- und Lehrgemeinschaft von Ökonomen und Juristen bezeichnet, die sich in den 1930er-Jahren an der Universität in Freiburg i.B. zusammenfand und die deutsche Ordnungsökonomik entwickelte. Die gemeinsamen Grundüberzeugungen der Freiburger Schule wurden unter dem Begriff Ordoliberalismus bekannt, welcher die Grundlage der wirtschaftspolitischen Konzeption der Sozialen Marktwirtschaft als Wirtschaftsordnung bildete. Die Ordoliberaliberalen lehnten aufgrund der historischen Erfahrungen die freie Marktwirtschaft (Kapitalismus) als Wirtschaftsordnung ebenso ab wie die Zentralverwaltungswirtschaft.
2. Vertreter: Von den Vertretern der Freiburger Schule sind heute v.a. der Ökonom Eucken und der Jurist Böhm bekannt; zu den Gründern gehörte auch der Jurist Großmann-Doerth; etwas später stießen neben anderen von Dietze und Lampe hinzu. Außerdem werden die Ökonomen Miksch, Röpke und Rüstow zur Freiburger Schule gezählt.
3. Ordnungspolitische Hauptaussagen: Die „Politik der Wettbewerbsordnung” wurde von Eucken in seinem posthum veröffentlichten Werk „Grundsätze der Wirtschaftspolitik” (1952/1990) systematisch dargestellt. Diese können weitgehend als Manifest normativen Ordnungsdenkens der Freiburger Schule insgesamt betrachtet werden. Als Ziel der ordnungsökonomischen Überlegungen definiert Eucken die Gestaltung einer "funktionsfähigen und menschenwürdigen Wirtschaftsordnung". Zunächst hebt Eucken die zur Herstellung einer Wettbewerbsordnung konstituierenden (welche die Funktionsfähigkeit sicherstellen sollen) und sodann die notwendigen regulierenden Prinzipien hervor, welche die Menschenwürdigkeit der Ordnung unterstützen sollen.
a) Zu den konstituierenden Prinzipien zählt Eucken: (1) Herstellung eines „funktionsfähigen Preissystems vollständiger Konkurrenz” als das zentrale „Grundprinzip”. Wenn auch die Bedeutung freier Preisbildung auf Wettbewerbsmärkten von Eucken und auch von Böhm recht überzeugend dargestellt wurde, so bleibt die Bedeutung der Marktform vollständiger Konkurrenz für die Eigenschaften einer Wettbewerbsordnung und für wettbewerbssichernde Politiken häufig unklar und anfechtbar. Später wurde in Freiburg die Wettbewerbstheorie durch von Hayek („Wettbewerb als Entdeckungsverfahren”) und die Wettbewerbspolitik durch Böhm und Hoppmann (Leitbild der „Wettbewerbsfreiheit”) entscheidend weiterentwickelt.
(2) Preisniveaustabilität: Damit der marktliche Preismechanismus seine Lenkungsfunktion erfüllen kann, bedarf es einer inneren (und äußeren) Geldwertstabilität. Zur Vermeidung von Inflation schlägt Eucken daher die feste Bindung der Geldschöpfung an durchschnittliche Knappheiten eines Warenbündels („Waren-Reserve-Währung”) vor.
(3) Offenhaltung von Märkten: Die Wirksamkeit der Koordinations- und Kontrollfunktionen des Wettbewerbs verlangt freien Marktzutritt. Hierzu zählt Eucken v.a. die Aufhebung von Zöllen und Mengenbeschränkungen im internationalen Handel, freie Berufswahl, Gewerbefreiheit und eine Begrenzung des Patentschutzes.
(4) Privateigentum: Als Voraussetzung einer Wettbewerbswirtschaft wird das Privateigentum an Produktionsmitteln anerkannt.
(5) Vertragsfreiheit: Sie gilt wie Privateigentum als konstitutiv für eine Wettbewerbsordnung. Allerdings gibt es Grenzen der Vertragsfreiheit. So dürfe die Bildung von Kartellen nicht als legitime Nutzung der Vertragsfreiheit akzeptiert werden.
(6) Vermeidung von Haftungsbeschränkungen: Vertreter der Freiburger Schule gehen davon aus, dass derjenige, der die Chance auf einen Gewinn hat, auch das Risiko des Verlusts tragen soll. Sie kritisieren die Haftungsbeschränkung in der Rechtsform der GmbH sowie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Ausdruck eines „selbst geschaffenen Rechts der Wirtschaft”.
(7) Vorhersehbarkeit und Stetigkeit der Wirtschaftspolitik: Mithilfe der Wettbewerbsordnung sollen die Wirtschaftssubjekte in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage möglichst sicherer Daten langfristige Pläne zu verwirklichen. Zu diesen Daten gehört auch der ordnungspolitische Rahmen; die Forderung nach Rechtssicherheit dient der Stabilisierung von Erwartungen und damit wachstumsfördernden Investitionen.
b) Die regulierenden Prinzipien sind den konstituierenden insoweit nachgeordnet, als sie wirtschaftspolitische Eingriffe in den Marktprozess begründen sollen, die nach Befolgung der konstituierenden Prinzipien noch als notwendig oder auch nur sinnvoll betrachtet werden.
(1) Eindämmung von Marktmacht: So dürften bei strenger Anwendung des Prinzips offener Märkte nur noch wenige, sog. natürliche Monopole regulierungsbedürftig sein. Die Grundsätze, nach denen eine staatliche Monopolkontrolle im Einzelnen zu verfahren habe, werden bei Eucken weit weniger umfassend dargestellt und problematisiert als etwa bei Böhm, dessen Arbeiten einen beachtlichen Einfluss auf die Gestaltung des Wettbewerbsrechts im Nachkriegsdeutschland hatten. Ähnlich skizzenhaft bleiben Euckens Äußerungen zur Einkommenspolitik. Er hält eine Korrektur der z.T. unerwünschten Primärverteilung über Märkte durch eine progressive Einkommensteuer für geboten.
(2) Internaliserung externer Effekte: Es folgen noch einige knappe Begründungen zur Korrektur von externen Effekten und anomalen Angebotsreaktionen auf Preisänderungen. Bemerkenswert bleibt, dass Eucken schon damals (1952) einen staatlichen Handlungsauftrag im Bereich der Umweltpolitik begründet.
c) Staatspolitische Prinzipien: Aus der spezifischen Freiburger Sicht der Interdependenz der Ordnungen stellt sich das Problem der politischen und rechtlichen Realisierungsbedingungen des ordoliberalen Programms. Schon die konstituierenden und erst recht die regulierenden Prinzipien lassen erkennen, dass hier kein „Minimalstaat” gefordert ist, sondern ausdrücklich ein „starker” und „aktionsfähiger” Rechtsstaat (Eucken) im Sinn einer neutralen, von wirtschaftlichen Machtgruppen unabhängigen Ordnungsinstanz. Folgerichtig stellt Eucken folgende staatspolitische Prinzipien auf: Zum einen soll einer „neufeudalen Autoritätsminderung des Staates” dadurch entgegengewirkt werden, dass wirtschaftliche Machtgruppen aufzulösen oder ihre Funktionen zu begrenzen sind. Zum anderen sollte die Wirtschaftspolitik auf die Gestaltung der Ordnungsformen der Wirtschaft gerichtet sein, nicht auf die Lenkung des Wirtschaftsprozesses. Damit wird erneut das zweifache Machtproblem aufgegriffen, dem im Fall privater Macht durch die Disziplin der Wettbewerbsordnung und im Fall staatlicher Macht durch die Bindung an rechtsstaatliche Regeln und ordnungspolitische Grundsätze begegnet werden soll.
4. Aktuelle Bedeutung: In der Wirtschafts- und Rechtswissenschaft insgesamt hat der Einfluss der Freiburger Schule seit den 1960er-Jahren deutlich nachgelassen. In jüngster Zeit zeigen sich aber Anzeichen für eine Wiederentdeckung des ordnungspolitischen Denkens. Nicht zuletzt angesichts globaler Wirtschafts- und Finanzkrisen stellt sich die Frage nach funktionsfähigen und menschenwürdigen Wirtschaftsordnungen neu – und dringlich. Diese neuen Ordnungsüberlegungen werden oft unter dem Dach der Neuen Institutionenökonomik verortet. So lassen sich Ähnlichkeiten zwischen den Ansätzen der Freiburger Schule und der modernen Konstitutionenökonomik aufzeigen. Ebenso gibt es Modernisierungen der staatspolitischen Prinzipien im Sinne einer Konjunturpolitik für den Markt, einer Sozialpolitik für den Markt sowie einer Industriepolitik für den Markt (Erlei/Leschke/Sauerland, 2007).