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europäischer Betriebsrat

(weitergeleitet von Eurobetriebsrat)
Definition: Was ist "europäischer Betriebsrat"?

Informations- und Konsultationsgremium EU-weit operierender Unternehmen und Unternehmensgruppen, d.h. mit Betrieben oder Unternehmen in mehreren Mitgliedsstaaten.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Euro-Betriebsrat; Informations- und Konsultationsgremium EU-weit operierender Unternehmen und Unternehmensgruppen, d.h. mit Betrieben oder Unternehmen in mehreren Mitgliedsstaaten.

    1. Grundlage: EG-Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen - Richtlinie 94/45/EG vom 22.9.1994 (ABl. EG Nr. L 254, S. 64), abgelöst durch die Richtlinie 2009/38 EG vom 6.5.2009 über die Einsetzung des Europäischen Betriebesrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehemensgruppen (ABl. Nr. L 122 S. 8).

    2. Geltungsbereich: Die Richtlinie gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten (inklusive Großbritannien - bis zum BREXIT) sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Sie gilt in Unternehmen/Unternehmensgruppen ab tausend Arbeitnehmern in den Mitgliedsstaaten, davon mind. 150 in einem anderen Mitgliedsstaat unabhängig vom Gesellschaftssitz. Im J

    3. Das Ziel ist die Stärkung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen

    4. Einsetzung/Verfahren: Die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung sowie Verfahrensfragen können zwischen einem in den Richtlinien vorgesehenen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer und der zentralen Unternehmensleitung geregelt werden. Diese können auch gemeinsam den Beschluss fassen, dass anstelle eines Europäischen Betriebsrats ein oder mehrere Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren geschaffen werden. Das bes. Verhandlungsgremium kann auch mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass kein europäischer Betriebsrat eingerichtet wird.

    5. Das Standardmodell des Anhangs zur Richtlinie gilt, wenn zentrale Leitung und das bes. Verhandlungsgremium dies beschließt, die zentrale Leitung die Aufnahmen von Verhandlungen binnen sechs Monaten verweigert oder wenn binnen drei Jahren nach entsprechendem Antrag keine Vereinbarung zustande kommt. Nach dem Standardmodell des Anhangs ist der Europäische Betriebsrat zuständig für die Unterrichtung und Anhörung über Angelegenheiten die das gemeinschaftsweit operierende Unternehmen insgesamt oder mind. zwei Betriebe in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. Der Europäische Betriebsrat besteht aus mind. drei und höchstens 30 Mitgliedern, wobei die Repräsentanz der Mitgliedstaaten Vorrang vor der Belegschaftsgrößenrepräsentanz hat. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, Sitzungen sind einmal jährlich mit der zentralen Leitung mit dem Recht zu Sondersitzungen in Ausnahmefällen. Es gibt einen Katalog von Unterrichtungs- und Anhörungsgegenständen. Der Europäische Betriebsrat kann Sachverständige hinzuziehen. Die Kosten des europäischen Betriebsrats trägt die zentrale Unternehmensleitung.

    6. Schutz der Arbeitnehmervertreter ist gewährleistet in gleicher Art wie nach den Vorschriften des Landes, in dem sie beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für die Entgeltfortzahlung.

    7. Umsetzung: Die Umsetzung der Richtlinie 2009/38 EG im dt. Recht ist durch das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7.12. 2011 (BGBl.I S. 2650) erfolgt. Danach werden in größeren gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen mit Sitz in Deutschland Europäische Betriebsräte oder dezentrale Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern eingerichtet. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung über die Unterrichtung und Anhörung der Mitarbeiter, ist kraft Gesetzes ein Europäischer Betriebsrat zu errichten. Das Gesetz betrifft ca. 270 gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.

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