Folgeverträge
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kommen aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes zustande und sind i.d.R. wirksam. Der Wettbewerbsverstoß als solcher tangiert die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Er ist daher nur dann unwirksam, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB) oder sittenwidrig ist (§ 138 BGB). Die Durchsetzung (Rechnungstellung, Mahnung, Einzugsermächtigung etc.) wettbewerbswidrig eingeleiteter Verträge kann erneut wettbewerbswidrig sein, wenn der dem Vertrag zugrunde liegende Wettbewerbsverstoß systematisch und zielgerichtet begangen wurde und der Kunde bei der Rechtsdurchsetzung nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Verträge aufmerksam gemacht wird.
Beispiel: Systematisches Versenden rechnungsähnlich aufgemachter Bestellformulare, bewusstes und zielstrebiges Unterlassen vorgeschriebener Widerrufsbelehrungen nach § 312 BGB.