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EWG
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
- Überblick
- Gründung und Mitgliedsstaaten
- Novellierungen des EWGV, Entstehung der EG und AEUV
- Aufgaben
- Organe
- Außenbeziehungen auf der Basis des EWGV
Abk. für Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Überblick
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) ist eine der beiden Europäischen Gemeinschaften (EG; daneben besteht die EAG; seit 23.7.2002 ist der EGKS-Vertrag nicht mehr gültig, die zunächst drei Gemeinschaften haben sich auf zwei reduziert), auf denen die Europäische Union (EU) basiert („Erste Säule”).
Seit der in Maastricht beschlossenen Reform der Gründungsverträge (in Kraft seit 1.11.1993) heißt die EWG „Europäische Gemeinschaft”. Die Abkürzung „EG” („Europäische Gemeinschaften”) wird zugleich für die drei bzw. zwei Gemeinschaften als Ganzes verwendet.
Die EWG ist eine supranationale Körperschaft des Völkerrechts. Der Gründungsvertrag (EWG-Vertrag, EWGV) wurde am 25.3.1957 in Rom unterzeichnet (einer der sog. Römischen Verträge) und ist am 1.1.1958 zusammen mit dem EURATOM-Vertrag (EAGV) in Kraft getreten. Sowohl die Fusion der Organe (1967) der drei Gemeinschaften (EWG, EAG, EGKS) als auch die Einbettung des E(W)G-Vertrags in den Vertrag über die Europäische Union (EUV) bedeuten 1993 keine Verschmelzung der drei Gemeinschaften. Mit dem Vertrag von Lissabon wird der EGV umbenannt in den „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union” (AEUV). Die Geltungsdauer des E(W)G-Vertrags (und des AEUV) ist zeitlich unbegrenzt nach Art. 312 EGV, Art. 356 AEUV.
Gründung und Mitgliedsstaaten
Die sechs Mitgliedsstaaten der EGKS (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande) beschlossen auf der Konferenz von Messina (1./2.6.1955), eine gemeinsame Zollunion zu errichten, die sämtliche Sektoren ihrer jeweiligen Volkswirtschaften umfasst. Neben den wirtschaftspolitischen Absichten, die mit der Errichtung der EWG verbunden waren, bestanden stets auch allgemeinpolitische Ziele (z.B. Wohlstandsmehrung als Grundlage einer gedeihlichen innenpolitischen Entwicklung der Mitgliedsstaaten, Friedenssicherung, soziale Entwicklung).
Novellierungen des EWGV, Entstehung der EG und AEUV
Nach der Verwirklichung der ersten Integrationsstufe (Vollendung der Zollunion zum 1.7.1968) sind die wirtschaftspolitischen Ziele im Zuge von bisher vier Vertragsreformen fortentwickelt und erweitert worden: a) Die erste grundlegende Neufassung des EWG-Vertrags erfolgte erst 1986/87 in Gestalt der sog. EEA (Einheitliche Europäische Akte); gleichzeitig wurden der EGKS-Vertrag und der EURATOM-Vertrag an den durch die EEA reformierten EWGV angepasst.
b) Die zweite grundlegende Reform der Gründungsverträge durch den am 1.11.1993 in Kraft getretenen sog. Vertrag über die Europäische Union; Maastrichter Vertrag) betrifft ebenfalls ganz überwiegend den EWG-Vertrag, der gleichzeitig in EG-Vertrag umbenannt wurde. Insbesondere wurde hier die Ergänzung des Binnenmarkts um eine Wirtschafts- und Währungsunion beschlossen.
c) Die dritte, in Amsterdam im Juni 1997 beschlossene Novellierung des sog. gemeinschaftlichen Primärrechts ist am 1.5.1999 in Kraft getreten (sog. Amsterdamer Vertrag).
d) Der vierte, in Nizza im Februar 2001 unterzeichnete Vertrag (Vertrag von Nizza) ist am 1.2.2003 in Kraft getreten.
e) Der fünfte, in Lissabon im Dezember 2007 unterzeichnete Vertrag (Vertrag von Lissabon) ist noch nicht von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert worden, nachdem das Referendum in Irland im ersten Anlauf im Juni 2008 gescheitert ist. Ein weiteres Referendum wird voraussichtlich im Herbst 2009 in Irland durchgeführt werden. Mit dieser Reform wird der EGV in AEUV umbenannt und wesentliche Elemente des gescheiterten Vertrags über eine Europäische Verfassung werden übernommen. Durch diese Reform soll die Handlungsfähigkeit der EU auch mit 27 Mitgliedsstaaten erhalten bleiben, z.B. durch vereinfachte Abstimmungsverfahren bei Entscheidungen.
Aufgaben
1. Ziele und Aufgabenzuweisungen gemäß Gründungsvertrag: Im Unterschied zur EGKS und der EAG war die EWG von Anfang an auf die Integration aller Wirtschaftssektoren der beteiligten Länder ausgerichtet. Dem lag die Absicht zugrunde, über eine verbesserte Ressourcenallokation zur besseren Erreichung der wirtschaftspolitischen Oberziele beizutragen und zugleich ganz allgemein „engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in der Gemeinschaft zusammengeschlossen sind” (Art. 2 EWGV von 1957). Integrationspolitisches Ziel des EWGV von 1957 war die Erreichung einer Zollunion bis zum 1.1.1970 (bereits zum 1.7.1968 verwirklicht). Als eine Konsequenz der Option für das Konzept der Zollunion besitzt die EWG seit dem 1.1.1973 die alleinige handelspolitische Kompetenz gegenüber Drittstaaten (gemeinsame Handelspolitik, Art. 131 ff. EGV, Art. 206 ff. AEUV). Für den Agrarsektor gelten unter Beachtung der spezifischen Bestimmungen der Art. 32–38 EGV (Art. 38-44 AEUV) ebenfalls die allgemeinen Vorschriften über den Gemeinsamen Markt, analog für die Verkehrspolitik (Art. 70–80 EGV, Art. 90-100 AEUV). Außerdem beinhaltet der E(W)GV seit Anfang an umfangreiche gemeinsame Wettbewerbsregeln und das Postulat, die mitgliedsstaatlichen Rechtsvorschriften aneinander anzugleichen, soweit dies „für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Marktes erforderlich ist”. Im Übrigen enthielt der Gründungsvertrag gewisse Ansätze für eine gemeinsame Sozialpolitik.
2. Ausweitung der Gemeinschaftskompetenzen: a) Durch die EEA wurde die bestehende Zollunion im Wege der Harmonisierung einer großen Zahl nicht tarifärer Handelshemmnisse bis Ende 1992 zum Einheitlichen Binnenmarkt (Raum ohne Binnengrenzen) weiterentwickelt; außerdem wurde der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) durch die EEA im EWGV verankert und die Arbeitsweise der Strukturfonds reformiert. Im Zusammenhang mit der EEA sind ferner die Umwelt-, Forschungs- und Technologiepolitik sowie das Ziel des wirtschafts- und sozialpolitischen Zusammenhalts (Kohäsion) in den EWGV einbezogen worden.
b) Der am 1.11.1993 in Kraft getretene Vertrag über die Europäische Union (Maastricher Vertrag) hat die (zugleich fortentwickelten) Bestimmungen des EWGV unter der Neubezeichnung EG-Vertrag (EGV) übernommen. Im Zuge dieser zweiten grundlegenden Novellierung des (ehemaligen) EWGV wurden bestehende Gemeinschaftskompetenzen ausgeweitet und auch mehrere neue Zuständigkeiten der Gemeinschaft geschaffen. Die seit Anbeginn bestehenden allgemeinen Zielsetzungen des EWGV sind nunmehr in Form eines umfangreichen Katalogs expliziter Einzelziele in Art. 3 EGV präzisiert.
c) Die 1999 in Kraft getretene Reform des EU-Vertrages (Amsterdamer Vertrag) hat im Hinblick auf den EGV v.a. eine beträchtliche Straffung der Entscheidungsverfahren gebracht.
Organe
Die Durchführung der im EWGV festgelegten gemeinschaftlichen Aufgaben obliegt im Wesentlichen fünf Organen sowie einer Reihe von Hilfsorganen. Zwei der fünf EG-Organe, das Europäische Parlament (bis 1979: Gemeinsame Versammlung) sowie der EuGH (Europäischer Gerichtshof), fungieren bereits seit der Errichtung der EWG am 1.1.1958 als gemeinsame Organe aller drei Europäischen Gemeinschaften. Bis zum 1.7.1967 besaß die EWG ein eigenes Exekutiv- und Überwachungsorgan (die sog. EWG-Kommission) sowie den sog. EWG-Ministerrat (als zentrales Entscheidungs- und Rechtssetzungsorgan). Seitdem sind diese beiden EWG-Organe in der EU/EG-Kommission (Europäische Kommission) bzw. im Rat der Europäischen Union (vormals EG-Ministerrat) aufgegangen. Zur Unterstützung der laufenden Tätigkeit der Organe sah der EWGV von Anfang an noch gewisse Hilfsinstitutionen vor (z.B. den Wirtschafts- und Sozialausschuss oder den EWG-Währungsausschuss). Der Europäische Rechnungshof (EuRH) ist ebenfalls Organ der EG (Art. 7 EGV) und auch die EIB hat ihre Rechtsgrundlage im EWGV. Seit dem 1.1.1999 ist für den Bereich der Geldpolitik die Europäische Zentralbank (EZB) das allein zuständige (d.h. unabhängige) Gemeinschaftsorgan (Art. 105 EGV). Mit dem Vertrag von Lissabon wird die Europäische Zentralbank (EZB) aufgewertet zum einem Ergan der EU (Art. 13 EUV-Lissabon).
Außenbeziehungen auf der Basis des EWGV
Wesentliche Grundlage der wirtschaftlichen Außenbeziehungen der EG bzw. EU ist die seit dem 1.1.1973 bestehende ausschließliche Zuständigkeit der E(W)G für die handelspolitischen Beziehungen zu Drittstaaten und zu internationalen Organisationen. Eine weitere Grundlage bilden die Bestimmungen über die Assoziierung (Assoziierungsabkommen) fremder Staaten (Art. 182 ff. EGV, Art. 198 ff. AEUV sowie Art. 310 EGV, Art. 217 AEUV). Als Folge der exklusiven handelspolitischen Kompetenz der Gemeinschaft gegenüber der restlichen Welt (u.a. Gemeinsamer Zolltarif) sind seit der Gründung der EWG zahlreiche multi- und bilaterale Abkommen mit Drittländern über verschiedene Formen wirtschaftlicher und finanzieller Zusammenarbeit abgeschlossen worden. Dazu kommen die von der E(W)G im Rahmen internationaler Organisationen mit Bindungswirkung für die Mitgliedsstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen (z.B. im Rahmen der verschiedenen Handelsliberalisierungsrunden des GATT bzw. der WTO). Schon frühzeitig wurden bes. Beziehungen zu 18 frankophonen afrikanischen Staaten (AASM) in Gestalt des EEF sowie der beiden sog. Jaunde-Abkommen (1964–1969 bzw. 1970–1974) aufgenommen. Während des Zeitraums 1975–2000 stellten die Lomé-Abkommen und nunmehr das Cotonou-Abkommen ein zentrales Element der E(W)G-Außenbeziehungen dar; diese werden in modifizierter Form durch das Cotonou-Abkommen (2000–2020) fortgesetzt. Weitere Hauptkomponenten der wirtschaftlichen Außenbeziehungen sind: sog. Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen mit zwölf Mittelmeerstaaten (mit dem Fernziel der Errichtung einer Euro-mediterranen Freihandelszone); Allgemeines Präferenzsystem (APS); das am 1.1.1994 in Kraft getretene Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Schließlich werden auf der Basis der Bestimmungen des EGV mit zahlreichen Drittländern (bes. in Südost-Asien, Afrika und in Lateinamerika) sog. nicht-präferenzielle Handelsabkommen (Präferenzabkommen) unterhalten.
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