faktische Gesellschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Genauer: fehlerhafte Gesellschaft; Personengesellschaft, der kein Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, weil er nicht abgeschlossen oder (evtl. unerkannt) nichtig ist. Weil sie "trotzdem" nach innen und nach außen aktiv ist, insbesondere auf dem Markt auftritt, muss es Rechtsregeln geben, wie ihr Auftritt zu behandeln ist. Grundsätzlich gilt insoweit, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes beim Verkehr Unwirksamkeitsfolgen nur eingeschränkt greifen.
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