Maklervertrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vertrag eigener Art; dem Werkvertrag ähnlich, weil der Maklerlohn nur für Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs geschuldet, der Makler (Zivilmakler, Handelsmakler, Kursmakler) aber zu einer Tätigkeit nicht verpflichtet wird.
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