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Kündigung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Allgemein:
Ein empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft, durch das die Beendigung eines regelmäßig dauerhaft laufenden Rechtsverhältnisses (Dauerschuldverhältnis), meist nach Ablauf einer Frist (Kündigungsfristen), herbeigeführt werden soll.
Die i. d. R. nur aus wichtigem Grund zulässige außerordentliche Kündigung oder fristlose Kündigungl öst das Rechtsverhältnis sofort auf.
II. Gesellschaftsrecht:
1. Gesellschaftsvertrag: a) Offene Handelsgesellschaft: Die Kündigung eines Gesellschafters oder eines Privatgläubigers führt mangels abweichender Vertragsbestimmungen nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 131 III 1 Nr. 3–4 HGB).
(1) Für den Gesellschafter besteht ein Recht zur Kündigung nur, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist (§ 132 HGB), an die Stelle der sonst allgemein zulässigen Kündigung aus wichtigem Grund tritt die Auflösungs- oder Ausschließungsklage. Als für „unbestimmte Zeit” eingegangen gilt auch eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist. (a) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss des Geschäftsjahres. (b) Die Form der Kündigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. (c) Rücknahme der Kündigung ist nur eingeschränkt möglich.
(2) Kündigung durch den Privatgläubiger (§ 135 HGB) soll diesem nach fruchtlosem Verlauf der von ihm in das bewegliche Vermögen eines Gesellschafters betriebenen Zwangsvollstreckung ermöglichen, sich aus dessen Auseinandersetzungsguthaben zu befriedigen. (a) Über die Voraussetzungen: Privatgläubiger. (b) Frist der Kündigung: Sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres. (c) Die Erklärung der Kündigung muss auch hier allen Gesellschaftern gegenüber abgegeben werden. Die Vorlage des Schuldtitels, des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über das Auseinandersetzungsguthaben und eine Bescheinigung über die fruchtlose Zwangsvollstreckung kann von den Gesellschaftern gefordert werden.
b) Kommanditgesellschaft: Es gilt gemäß § 161 HGB Entsprechendes. Der Tod des Kommanditisten hat jedoch eine Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge (§ 177 HGB).
2. Handelsvertretervertrag: Die gesetzliche Frist zur Kündigung beträgt bei einem Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 89 HGB im ersten Jahr der Vertragsdauer ein Monat, im zweiten Jahr zwei Monate, im dritten bis fünften Jahr drei Monate, bei mehr als fünf Jahren sechs Monate, jedoch zum Schluss eines Kalendermonats.
III. Arbeitsrecht:
1. Kündigung muss eindeutig und unbedingt sein und sich auf den Arbeitsvertrag im ganzen beziehen. Vorsorgliche Kündigung und Änderungskündigung sind echte Kündigungen
Zu unterscheiden: a) Ordentliche Kündigung (Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen); b) außerordentliche Kündigung.
Vgl. auch Druckkündigung.
2. Gesetzlich ist die Angabe eines Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber nicht vorgeschrieben (Ausnahme: § 15 III BBiG), aber üblich, damit der Arbeitnehmer die Erfolgsaussicht einer Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Kündigung (Kündigungsschutz) beurteilen kann. Anspruch auf Bekanntgabe aber bei außerordentlicher Kündigung (§ 626 II BGB); bei ordentlicher betriebsbedingter Kündigung hinsichtlich der Gründe für die soziale Auswahl (§ 1 III KSchG).
3. Formvorschrift: Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Auch mündliche Spontankündigungen des Arbeitnehmers sind nicht mehr wirksam.
4. Zugang der Kündigung ist Voraussetzung ihrer Wirksamkeit: Kündigung muss (als empfangsbedürftige Willenserklärung) so in den Bereich des Empfängers gelangen, dass er sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann, z. B. durch Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten der Wohnung vor üblicher Leerungszeit. Grundsätzlich kann auch während einer Urlaubsabwesenheit an der Wohnanschrift eine Kündigung zugehen.
5. Einhaltung von Fristen: Kündigungsfristen.
6. Kündigung und Mitwirkung des Betriebsrats:Das Kündigungsrecht auf Arbeitgeberseite steht dem Arbeitgeber selbst zu. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, muss er gemäß § 102 I BetrVG vor Ausspruch jeder Kündigung den Betriebsrat anhören (Anhörung des Betriebsrats). Die Unterlassung vorheriger Anhörung macht die Kündigung unwirksam.
Der Arbeitgeber kann mittelbar durch den Betriebsrat zur Kündigung betriebsstörender Arbeitnehmer gezwungen werden (§ 104 BetrVG).
7. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 85 SGB IX).
8. Nachschieben von Kündigungsgründen: Der kündigende Teil kann die Kündigung auch später noch durch zusätzliche, dem Gekündigten nicht mitgeteilte Gründe untermauern. Allerdings sind Gründe, die dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden sind, im Kündigungsschutzprozess nicht verwertbar. In dem Fall muss der Betriebsrat erneut angehört und (hilfsweise) eine weitere Kündigung ausgesprochen werden. Die Kündigung lässt sich nicht auf Gründe stützen, die erst nach Ausspruch der Kündigung entstanden sind. Solche Gründe können nach Betriebsratsanhörung eine neue Kündigung tragen.
9. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Teilkündigung.
IV. Berufsbildungsgesetz:
Das Berufsausbildungsverhältnis ist nach Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund kündbar; die Kündigungsgründe sind anzugeben (§ 15 III BBiG); während der Probezeit kann es ohne Einhaltung einer Frist von beiden Teilen gekündigt werden. Will der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Ausbildung aufnehmen, kann er mit einer Frist von vier Wochen kündigen (§ 15 BBiG). Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
V. Versicherungsvertragsgesetz:
Das Recht zur Kündigung haben: 1. Der Versicherungsnehmer
(1) zum Ablauf der Vertragszeit sowie zum Ablauf der Versicherungsperiode nach § 11 VVG;
(2) in den meisten Versicherungszweigen nach Eintritt eines Schadens;
(3) bei Prämienerhöhung nach § 40 VVG;
(4) bei Teilrücktritt oder -kündigung durch den Versicherer nach § 29 VVG;
(5) bei langfristigen Versicherungsverträgen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (nach § 11 IV VVG).
2. Der Erwerber der versicherten Sache bei Eigentümerwechsel (§ 96 VVG); dieses Recht kann von den Versicherern nicht ausgeschlossen werden.
3. Die Versicherungsgesellschaft
(1) bei sich stillschweigend verlängernden Versicherungen zum Ablauf der Versicherung,
(2) bei Verletzung von Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind (§ 28 VVG),
(3) bei bestimmten Gefahrerhöhungen,
(4) bei Nichtzahlung von Folgeprämien,
(5) dem Erwerber gegenüber bei Eigentümerwechsel der versicherten Sache,
(6) in den meisten Versicherungszweigen nach Eintritt eines Schadens (Fristen und sonstige Einzelheiten sind je nach Versicherungszweig verschieden).
Bei Kündigung einer Lebensversicherung (ausgenommen Risikolebensversicherung und bestimmte Arten der Rentenversicherung) oder einer Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung wird unter bestimmten Voraussetzungen der Rückkaufswert ausgezahlt.
Vgl. auch Rückkauf von Versicherungen.
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