Stillschweigen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bedeutet im Sinn des Bürgerlichen Rechts i.d.R. Ablehnung. Anders nur, wenn gesetzlich vorgeschrieben (z.B. § 362 HGB) oder wenn Treu und Glauben eine ausdrückliche Ablehnung gebieten. Doch kann stillschweigende Annahme oder stillschweigendes Bewirken einer vertragsmäßigen Leistung auch Annahme des Vertragsangebots durch konkludente Handlung bedeuten.
Vgl. auch Bestätigungsschreiben.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Darlehen
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Körperschaft
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
Stillschweigen
ausgehend
eingehend
Stillschweigen
ausgehend