Direkt zum Inhalt

Transferpreis

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Preis, der der Bewertung von grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen zwischen Konzerngesellschaften dient. Ihrem Wesen nach sind Transferpreise Verrechnungspreise, da Konzerngesellschaften im Verhältnis zueinander keine selbstständigen Marktparteien sind; sie werden i.d.R. jedoch in Höhe der Marktpreise angesetzt, entsprechend wichtigen unternehmensinternen Zielen im Hinblick auf die als Profitcenter agierenden Konzerngesellschaften (Ressourcenlenkung, Erfolgsermittlung) sowie unternehmensexternen, bes. fiskalischen Interessen.

    2. Steuerliche Reglementierung: Gemäß § 1 AStG sind Entgelte für grenzüberschreitende Leistungen zwischen verbundenen Gesellschaften so zu bemessen wie zwischen unabhängigen Marktparteien (Fremdvergleichsgrundsatz).

    Zur Überprüfung der Angemessenheit von Transferpreisen angewandte Verfahren seitens der Finanzverwaltung: a) Preisvergleichsmethode (Comparable Uncontrolled Price Method):
    (1) Äußerer Preisvergleich (allg. Marktpreise).
    (2) Innerer Preisvergleich (betriebsindividuelle Preisstellung gegenüber Dritten).

    b) Wiederverkaufspreismethode (Resale Price Method): Vom Wiederverkaufspreis an einen unabhängigen Dritten wird auf den Preis vorhergehender konzerninterner Lieferungen zurückgerechnet.

    c) Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus Method): Kosten der liefernden Einheit werden betriebs- oder branchenübliche Gewinnzuschläge hinzugerechnet. Entspricht der Transferpreis nicht dem so ermittelten Preis, berichtigt die Finanzverwaltung die Einkünfte des Steuerpflichtigen. Dabei wird zunächst eine Korrektur nach den Grundsätzen über verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen vorgenommen; bleibt der Gewinn auch danach unangemessen niedrig, greift die Korrektur nach § 1 AStG ein.– 3. Bedeutung: Trotz steuerlicher Reglementierung verbleibt ein gewisser Spielraum, um finanziell Not leidende Tochtergesellschaften zu subventionieren oder Gewinntransferbeschränkungen zu umgehen; dies gilt bes. für die Bewertung immaterieller Güter wie Lizenzen, Managementleistungen u.Ä.

    4. In den letzten Jahren wurden insbesondere auch die Vorschriften zum Berichtigungsbetrag bei unangemessenen Preisen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr mit nahe stehenden Personen verschärft. Insbesondere § 1 III AStG (Bewertungstechniken) wurde vollständig überarbeitet.

    Vgl. auch Verrechnungspreis.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Transferpreis"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Transferpreis Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/transferpreis-47690 node47690 Transferpreis node44391 Profitcenter node47690->node44391 node48146 Verrechnungspreis node47690->node48146 node35601 Funktionalorganisation node44391->node35601 node44391->node48146 node43177 Spartenorganisation node44391->node43177 node41324 internationale Transferpreisgestaltung node41324->node47690 node49329 Transferpreisgestaltung node49329->node47690 node27066 Dealing-at-Arm's-Length-Grundsatz node27066->node48146 node46701 Preis node43308 pagatorischer Kostenbegriff node43308->node48146 node48146->node46701
    Mindmap Transferpreis Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/transferpreis-47690 node47690 Transferpreis node44391 Profitcenter node47690->node44391 node48146 Verrechnungspreis node47690->node48146 node41324 internationale Transferpreisgestaltung node41324->node47690 node49329 Transferpreisgestaltung node49329->node47690

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete