Wirtschaftsstrafkammer
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ein zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung in Strafsachen bei einem Landgericht, evtl. auch für die Bezirke mehrerer Landgerichte, gebildete große Strafkammer, die ganz oder teilweise für Wirtschaftsstraftaten zuständig ist (§ 74c GVG).
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