Veränderungssperre
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
amtliche Bezeichnung für Bausperren nach dem Baugesetzbuch. Eine Veränderungssperre kann von der Gemeinde zur Sicherung der Bauplanung für längstens vier Jahre beschlossen werden mit folgendem Inhalt:
(1) Verbot erheblicher oder wesentlich wertsteigernder Veränderungen der Grundstücke und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist;
(2) Verbot der Errichtung, Änderungen oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die genehmigungs- oder zustimmungspflichtig sind (§§ 14 ff. BauGB).
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