Stadtplanung
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1. Begriff: zweckgerichtete, staatliche Einflussnahme auf die räumliche Ordnung und Gestaltung der gesellschaftlichen Organisation im Hoheitsgebiet einer Kommune (Stadt). Stadtplanung ist keine rein technisch-städtebauliche Disziplin, sondern Teil einer umfassenden politischen Gesellschaftsplanung. Ihre Ziele und Mittel ergeben sich aus der jeweiligen politischen und gesellschaftlichen Verfassung. Die moderne Stadtplanung reguliert die Konkurrenz der privaten Standortwahl und Bodennutzungsinteressen und deren soziale und ökonomische Wirkungen mit dem Ziel der Beförderung des Allgemeinwohls. Dazu nimmt die kommunale Planung Einfluss auf die private Nutzung von Grund und Boden zur Sicherung der Funktionalität des Produktionsfaktors Boden hinsichtlich Nutzbarkeit, Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Ausstattung und Zuordnung.
2. Aufgabenbereiche:
(1) Festsetzung der langfristig gewünschten und mittelfristig zulässigen Flächennutzung;
(2) Bereitstellung von Transport- und technischen Ver- und Entsorgungssystemen sowie öffentlicher sozialer Infrastruktur (z.B. Schulen) zur Erschließung und Inwertsetzung der Flächennutzungen (kommunale Infrastrukturplanung);
(3) Kontrolle und Steuerung des Bauens durch Festsetzung von Baudichten und Bauweisen.
3. Instrumente: a) Rechtsvorschriften: Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB), das die Bauleitplanung, Bodenordnung, Erschließung, Enteignung, den Erlass bestimmter Bau-, Modernisierungsgebote u.a. und die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen regelt, ergänzt durch Verordnungen wie z.B. Baunutzungs- und Wertermittlungsverordnung; daneben bilden gesetzliche Regelungen für sektorale Planungen (z.B. Verkehr, Natur-, Immissionsschutz), Landesbauordnungen und kommunale Satzungen (z.B. Gestaltungssatzungen) weitere Rechtsgrundlagen.
b) Informative Instrumente: Pläne und Konzepte zur Steuerung des Verhaltens privater Investoren und zur verwaltungsinternen Koordination; teils sind Pläne rechtlich vorgeschrieben (so die beiden Planarten der Bauleitplanung, der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan), teils rechtlich zugelassen (z.B. Stadtentwicklungspläne, sektorale Pläne wie der Generalverkehrsplan), teils informeller Natur (z.B. Stadtteilentwicklungspläne).
4. Organisation der Stadtplanung: a) Planende Verwaltung: Die Zuständigkeiten verteilen sich auf eine Reihe von Ämtern der Bauverwaltung wie auch anderer kommunaler Teilverwaltungen; bes. Stadtplanungsämter als Teil der Bauverwaltung gibt es nur in größeren Städten.
b) Beteiligte: übergeordnete Bundes- und Landesbehörden sowie eine Vielzahl halböffentlicher und privater Institutionen („Träger öffentlicher Belange“).
c) Politische Gremien: Entscheidungen über die Bauleitplanung, Ortssatzungen und kommunalen Investitionen trifft der Stadt- bzw. Gemeinderat; in einigen Städten haben Orts- bzw. Bezirksbeiräte ein Mitentscheidungsrecht.
d) Institutionalisierte Bürgerbeteiligung: Seit dem Städtebauförderungsgesetz von 1971 gesetzlich im BauGB vorgesehene und regulierte formale Mitwirkung planungsbetroffener Bürger.