wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach § 298 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Der Ausschreibung steht die freihändige Vergabe eines Auftrags nach einem Teilnahmewettbewerb gleich.
Vgl. auch Straftat.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Aufwendungen
Eigentumsvorbehalt
Fahrlässigkeit
Geschäftsfähigkeit
GmbH & Co. KG
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Konzern
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Sachmängelhaftung
Sicherungsübereignung
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft
eingehend
wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
ausgehend
eingehend
wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
ausgehend