verdeckte Stellvertretung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Stellvertretung, bei der der Vertreter ein Geschäft zwar für fremde Rechnung, aber in eigenem Namen abschließt. Nur der Vertreter wird aus dem Geschäft berechtigt oder verpflichtet (§ 164 II BGB). U.U. kann er als Schadenersatz aber den dem Vertretenen erwachsenen Schaden (Drittschaden) fordern.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Darlehen
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Körperschaft
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
verdeckte Stellvertretung
ausgehend
eingehend
verdeckte Stellvertretung
ausgehend