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Rückübereignungsrecht

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Übertragung von Grundbesitz (bspw. auf den Ehepartner oder Kinder) mit einer Zugriffsmöglichkeit für den früheren Eigentümer z.B. im Falle des Konkurses, der Scheidung oder der Zwangsversteigerung. Das Rückübereignungsrecht wird wie das Wohnungsrecht zweckmäßigerweise im Grundbuch abgesichert. Die Zwangsvollstreckung wird der Berechtigte regelmäßig nur abwenden können, wenn er die Schulden der Finanzierungsinstitute übernehmen kann. Das Rückübertragungsrecht ist also nur dann sinnvoll, wenn es im Grundbuch an einer aussichtsreichen Rangstelle abgesichert ist und der Berechtigte wirtschaftlich in der Lage ist, die möglichen Kreditverpflichtungen zu bedienen.

    Das Rückübereignungsrecht wird u.a. praktiziert, um Immobilien vor den Gläubigern in Sicherheit zu bringen. Der BGH hat mit Urteil vom 20.2.2003 (IX R 102/02) allerdings entschieden, dass dieses Rückübereignungsrecht gepfändet werden kann, da es nicht stärker gegen eine Zwangsvollstreckung geschützt werden kann, als das Eigentum selbst.

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