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Akteneinsicht

Definition: Was ist "Akteneinsicht"?

Bezeichnung der Möglichkeit von Parteien im Rechtsleben auf Einblick in die von Amtsstellen geführten Akten.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Zivilprozess
    2. Freiwillige Gerichtsbarkeit
    3. Strafprozess
    4. Verwaltungsverfahren
    5. Verwaltungsstreitverfahren
    6. Finanzgerichtsbarkeit
    7. Gewerblicher Rechtsschutz

    Bezeichnung der Möglichkeit von Parteien im Rechtsleben auf Einblick in die von Amtsstellen geführten Akten.

    Zivilprozess

    Rechtsanspruch auf Akteneinsicht entsteht für Parteien, für dritte Personen nur bei Glaubhaftmachung eines bes. rechtlichen Interesses. Parteien können i.d.R. auch Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften verlangen (§ 299 ZPO).

    Ebenso hinsichtlich der Akten des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren für die von der Zwangsvollstreckung betroffenen Personen (§ 760 ZPO).

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Akteneinsicht bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 34 FGG), soweit nicht Sonderregelung, z.B. für Grundbuch und Handelsregister.

    Strafprozess

    Anspruch auf Akteneinsicht haben u.a.: Verteidiger (§ 147 StPO) und Sachverständige (§ 80 II StPO); bei Privatklage, Nebenklage oder für den Verletzten nur durch Rechtsanwälte (§§ 385 III, 397 I, 406e StPO).

    Verwaltungsverfahren

    1. Herkömmlich: Den Beteiligten ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 29 VwVfG).

    2. Umweltinformationsrecht: Im Gegensatz zum herkömmlichen Akteneinsichtsrecht, das stets ein rechtliches Interesse voraussetzt, gewährt das Umweltinformationsrecht seit 1990 jedermann die Einsicht in umweltrelevante Informationen der Behörden unabhängig von der Art der Speicherung. Durch die Umweltinformationsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats vom 28.1.2003 (Richtlinie 2003/4/EG) wurde der Begriff der Umweltinformationen gegenüber der aufgehobenen Richtlinie 90/313/EWG erheblich erweitert. Bund (Umweltinformationsgesetz vom 22.12.2004, BGBl. I 3704) und Länder haben entsprechende Umsetzungsgesetze erlassen.

    3. Informationsfreiheit: Noch weitgehender, über Umweltinformationen hinaus, ist die allg. Informationsfreiheit, die dem Bürger ohne eigenes rechtliches Interesse Akteneinsicht gegenüber der EU, dem Bund (Informationsfreiheitsgesetz - IFG - vom 5.9.2005, BGBl. I 2722) und in mehreren Ländern (Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) gewährt.

    Verwaltungsstreitverfahren

    Akteneinsicht ist zulässig; auch beigezogene Akten einer Behörde können eingesehen werden, die Behörde darf die Vorlage von Urkunden und Akten nur in Ausnahmefällen verweigern (§§ 99, 100 VwGO).

    Finanzgerichtsbarkeit

    Die Beteiligten können die Gerichtsakten einsehen, ebenso die dem Gericht vorgelegten Akten, und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen (§ 78 FGO).

    Kein Recht auf Akteneinsicht beim Finanzamt, jedoch kann Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen gestattet werden, sofern dadurch das zugunsten Dritter bestehende Steuergeheimnis nicht beeinträchtigt wird (AEAO zu § 364). Anders dagegen bei Zerlegungsunterlagen; hier können die steuerberechtigten Gemeinden Akteneinsicht und Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen (§ 187 AO; Zerlegung).

    Die Gewährung einer beantragten Akteneinsicht kann insbesondere nach einem Beraterwechsel zweckmäßig sein.

    Gewerblicher Rechtsschutz

    Schutzrechte setzen der wirtschaftlichen Betätigung Dritter Grenzen, woraus ein erhebliches Interesse, Informationen über Schutzrechte zu erhalten (Recherche) und Einsicht in die entsprechenden Rollen, Register und Akten zu nehmen, resultiert. Ihm wird durch im Einzelnen unterschiedliche Regelungen Rechnung getragen.

    1. Markenrecht: a) National: Einsicht in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister steht jedermann frei, nach Eintragung der Marke wird auch Akteneinsicht gewährt (§ 62 II, III MarkenG), vor der Eintragung nur, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 62 I MarkenG). Gleiches gilt für geografische Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen.

    b) International: In das beim Europäischen Markenamt geführte Register für Gemeinschaftsmarken steht die Einsicht jedermann frei (Art. 83 EG/VO über die Gemeinschaftsmarke (GMVO)). Vor der Eintragung gewährt das Markenamt Akteneinsicht, wenn die Anmeldung veröffentlicht ist oder der Antragsteller nachweist, dass der Anmelder ihn nach der Eintragung aus der Gemeinschaftsmarke in Anspruch nehmen will; Teile der Akten können von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden. Der Schutz nach dem Madrider Markenabkommen (MBA) international registrierter Marken ist in das Markenrecht integriert (§§ 107 ff., 119 ff. MarkenG), die Vorschriften des MarkenG sind entsprechend anzuwenden (§§ 107, 119 MarkenG). Das internationale Büro übermittelt auf Antrag jedermann eine Abschrift der im internationalen Register eingetragenen Angaben.

    2. Geschmacksmuster- und Schriftzeichenrecht: a) National: Ab Bekanntmachung steht die Einsicht in das beim DPMA geführte Musterregister, die Akten und Musterdarstellungen jedermann frei (§ 22 GeschmMG i.V. mit § 22 DPMA-VO, Art. 2 SchriftzeichenG).  Vor der Bekanntmachung wird Akteneinsicht nur mit Einverständnis des Inhabers oder (wenn das Einverständnis nicht oder nur beschränkt erteilt ist) bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gewährt (§ 22 Nr. 2, 3 GeschmMG , Art. 2 SchriftzeichenG).

    b) International: Über international registrierte Geschmacksmuster und deren Akten erteilt das internationale Büro auf Antrag Auszüge, Kopien und Lichtbilder, Gleiches gilt für international hinterlegte typografische Schriftzeichen (Regel 24 AO zum Wiener Abkommen). Für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt, dass nach Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Akteneinsicht auf Antrag gewährt wird (Art. 74 III GemeinschaftsgeschmacksmusterVO); vor Bekanntmachung ist entweder die Zustimmung des Anmelders/Rechtsinhabers erforderlich (Art. 74 I GemeinschaftsgeschmacksmusterVO), oder es muss ein legitimes Interesse glaubhaft gemacht werden (Art. 74 II GemeinschaftsgeschmacksmusterVO).

    3. Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiter- und Sortenschutzrecht: a) National: Einsicht in die beim DPMA geführte Patentrolle sowie Akten, Modelle und Probestücke erteilter Patente steht jedermann ebenso frei wie die Einsicht in Akten von Beschränkungsverfahren und abgetrennten Teilen eines Patents (§ 31 I 2 PatG). Akteneinsicht in Patentanmeldungen steht jedermann frei, wenn sich der Anmelder gegenüber dem DPMA mit ihr einverstanden erklärt, den Erfinder benannt hat und der Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht im Patentblatt veröffentlicht ist. Ferner steht die Akteneinsicht jedermann frei, wenn seit dem Anmeldetag 18 Monate verstrichen sind und der Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht im Patentblatt veröffentlicht ist. Bes. Bestimmungen gelten für Geheimpatente (§ 31 V PatG). Im Übrigen gewähren DPMA, Bundespatentgerichte (BPatG) und Bundesgerichtshof (BGH) Akteneinsicht nur, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Bei Nichtigkeitsakten hat der Patentinhaber Gelegenheit, ein entgegenstehendes Interesse darzulegen. Die Einsicht in die beim DPMA geführte Gebrauchsmusterrolle und Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich Löschungsakten steht (abgesehen von Geheimgebrauchsmustern (§ 9 GebrMG)) jedermann frei. Im Sortenschutzrecht steht jedermann die Einsicht in die beim Bundessortenamt (BSA) geführte Rolle und die Unterlagen eines erteilten Sortenschutzes einschließlich der Unterlagen des Nachprüfungsanbaus zu (§ 29 I SSchG). Informationen über Erbkomponenten werden auf Antrag als Betriebsgeheimnis geschützt.

    b) International: Einsicht in das beim Europäischen Patentamt (EPA) geführte europäische Patentregister steht jedermann frei (Art. 127 Satz 3 EPÜ), auf Antrag werden Auszüge erteilt (Regel 94 II Satz 2 AO EPÜ). In die Akten veröffentlichter Anmeldungen und erteilter Patente wird auf Antrag Einsicht gewährt, die sich bei Teil- und Nachanmeldungen auch auf die Akten der früheren Anmeldung erstreckt. Ist die Anmeldung noch nicht veröffentlicht, wird Akteneinsicht nur gewährt, wenn der Anmelder zustimmt oder der Antragsteller nachweist, dass sich der Anmelder ihm gegenüber auf die Anmeldung berufen hat. Art und Umfang der Akteneinsicht richten sich nach Regeln 93–95 AO EPÜ. Vor der Veröffentlichung unterliegt die internationale Anmeldung vertraulicher Behandlung durch das internationale Büro, die internationale Recherchebehörde und die nationalen Ämter. Nach der Veröffentlichung steht die Akteneinsicht jedermann frei, vor der Veröffentlichung bedarf sie der Zustimmung des Anmelders, es sei denn, die Anmeldung ist vom Anmelder oder zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht den Bestimmungsämtern übermittelt worden. Ist der internationale vorläufige Prüfbericht erstellt, können die ausgewählten Ämter jedermann Akteneinsicht gewähren.

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