Alleinstellungswerbung
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Aussage, die der Verkehr durch Verwendung des Superlativs („meistgelesene Zeitung”), Komparativs („längere Lebensdauer”), der Bezeichnung als „Nr. 1”, „erstes ...” etc., des bestimmten Artikels („das ...”), schlagwort- oder blickfangartige Hervorhebung („Sinnbild und Maßstab für ...”) als Behauptung einer Spitzenstellung im Markt versteht. Sie kann bestimmte Bereiche (Größe, Umsatz, Qualität einer Ware), die Inanspruchnahme einer absoluten Spitzenstellung in jeder Hinsicht oder die Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe aus einer Vielzahl von Mitbewerbern betreffen. Alleinstellungswerbung ist zulässig, wenn der Werbende in der behaupteten Hinsicht einen deutlichen und stetigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat, andernfalls liegt irreführende Werbung vor (§ 5 UWG). Beweislast hat der Kläger mit Beweiserleichterungen für Umstände aus dem Bereich des werbenden Unternehmens.