Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot
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1. Begriff: Prinzipien in der Haftpflichtversicherung nach altem Recht. Der Versicherungsnehmer war nach altem VVG nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Haftpflichtansprüche ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Damit sollte zum einen verhindert werden, dass sich der Versicherungsnehmer mit dem Geschädigten zulasten des Versicherers einigt. Zum anderen sollte dem Versicherer nicht sein Recht und seine Pflicht genommen werden, die Frage zu entscheiden, ob die vom Geschädigten erhobenen Haftpflichtansprüche berechtigt oder unberechtigt sind.
2. Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlung: Der Versicherer war bei Zuwiderhandlung von der Leistungspflicht frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
3. Rechtslage nach neuem VVG: Nach § 105 VVG ist ein Anerkenntnis und Befriedigungsverbot in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) unwirksam. Das heißt aber nicht, dass der Haftpflichtversicherer in jedem Fall leistungspflichtig ist, wenn der Versicherungsnehmer eine Haftpflichtforderung anerkennt bzw. befriedigt. Bei Anerkennung oder Befriedigung einer unbegründeten Haftpflichtforderung entsteht keine Leistungspflicht des Versicherers.