Schadenversicherung
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1. Begriff: Eine der beiden grundlegenden Versicherungsformen neben der Summenversicherung. Die Schadenversicherung ist durch die Regelung geprägt, dass im Versicherungsfall die Versicherungsleistungen, die das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer zu zahlen hat, abhängig von der konkreten Schadenhöhe bestimmt wird. Sie bildet damit das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung ab, bei der die Versicherungsleistung den durch den Schaden entstandenen Mittelbedarf deckt; der Versicherungsnehmer darf durch die Entschädigung seitens des Versicherungsunternehmens nicht bereichert werden (Bereicherungsverbot, vgl. § 74 VVG).
2. Varianten: Folgende Varianten an Versicherungsformen werden im Rahmen der Schadenversicherung unterschieden: (1) Unbegrenzte Interessenversicherung, (2) Erstrisikoversicherung, (3) Vollwertversicherung, (4) Bruchteilversicherung, (5) Versicherungsformen mit Franchisen. Die Versicherungsleistung wird in der Schadenversicherung grundsätzlich durch die Schadenhöhe und – je nach der vorliegenden Variante – zusätzlich durch die Versicherungssumme und den Versicherungswert maximal dreifach begrenzt. Eine etwaige Versicherungssumme dient in der Schadenversicherung somit lediglich als Oberfgrenze der Enschädigung sowie ggf. als Grundlage für die Prämienbemessung.
3. Voraussetzung: Schadenversicherungen benötigen eine Wertkonvention (bspw. Neuwert, Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert, Reparaturkosten), nach der jeweils der versicherte Schaden bemessen wird.
4. Anwendungsgebiete: Hauptsächlich werden die Versicherungszweige der Nominalgüterversicherung und der Sachversicherung nach Art der Schadenversicherung betrieben.