Aushilfskraft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Aushilfe; Person, die von Fall zu Fall für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis (Aushilfsarbeitsverhältnis) tritt. In einem solchen Fall kann die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt werden, § 622 V Nr. 1 BGB.
Lohnsteuer: Teilzeitbeschäftigte.
Sozialversicherung: Geringfügige Beschäftigung.
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