Autonomie(-prinzip)
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Körperschaften
Recht staatlicher oder anderer Körperschaften (Gemeinden, Hochschulen, Kirche) zur Setzung eigenen Rechts in gewissen Grenzen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden in Art. 28 II GG, den Hochschulen in Art. 5 III GG i.V. mit Art. 19 III GG und den Kirchen in Art. 140 G. i.V. mit Art. 137 WRV verfassungsrechtlich garantiert.
Unternehmungen
Anspruch auf alleinige Führung eines gewerblichen Betriebs durch den Unternehmer; Verweigerung eines Mitspracherechts gegenüber staatlichen, wirtschaftlichen oder gewerkschaftlichen Organisationen.
Gegensatz: Mitbestimmung.
Vgl. auch betriebliche Willensbildung.
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