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Benennungsverlangen

Definition: Was ist "Benennungsverlangen"?

Macht der Steuerpflichtige Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuermindernd geltend, kann die Finanzbehörde von ihm die Benennung der jeweiligen Gläubiger bzw. Zahlungsempfänger verlangen (§ 160 AO).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    1. Allgemein: Macht der Steuerpflichtige Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuermindernd geltend, kann die Finanzbehörde von ihm die Benennung der jeweiligen Gläubiger bzw. Zahlungsempfänger verlangen (§ 160 AO).

    2. Zielsetzung: Die Vorschrift soll Steuerausfälle verhindern, die dadurch entstehen können, dass der inländische Gläubiger bzw. Empfänger der vorgenannten Leistungen diese im Rahmen seiner Steuererklärung nicht als Einnahme deklariert.

    3. Merkmale: Das Benennungsverlangen ist eine Ermessensentscheidung. Es muss der Verdacht bestehen, dass die geltend gemachten Ausgaben vom Empfänger nicht ordnungsgemäß versteuert werden. Die bloße Möglichkeit einer Nichtversteuerung reicht nicht aus. Soweit Anhaltspunkte für eine straf- oder bußgeldbewehrte Vorteilszuwendung vorliegen, ist die Benennung des Gläubigers bzw. Empfängers stets zu verlangen (vgl. AEAO zu § 160 AO).

    4. Rechtsfolgen der Nichtbenennung: Die geltend gemachten Ausgaben sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dabei sind sie regelmäßig in der Höhe zu kürzen, wie sie dem Steuerausfall auf seiten des Leistungsempfängers entsprechen.

    5. Domizilgesellschaften: Bei Leistungen an Domizilgesellschaften ist - sofern nicht schon ein Scheingeschäft vorliegt - das Benennungsverlangen nur dann erfüllt, wenn die hinter der Gesellschaft stehenden Personen benannt werden (vgl. AEAO zu § 160).

    6. Ausländische Gläubiger bzw. Zahlungsempfänger: Soweit die Zahlung im Rahmen eines üblichen Handelsgeschäfts erfolgte, der Geldbetrag ins Ausland abgeflossen ist und der Empfänger nicht der dt. Steuerpflicht unterliegt, kann ein Benennungsverlangen unterbleiben. Es ist erforderlich, dass eine Steuerpflicht im Inland mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. AEAO zu § 160).

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