Bergmannsrente
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
heute: Rente für Bergleute (§ 45 SGB VI). Berechtigt sind Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die
(1) vermindert im Bergbau berufsfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten und die allg. Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben, sowie
(2) Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Vergleich zu der bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit keine wirtschaftlich gleichwertigen Arbeiten tatsächlich mehr ausüben können, nach Erfüllung einer 25-jährigen knappschaftlichen Wartezeit auch ohne medizinisch nachgewiesene Leistungseinschränkung.
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