Betriebsgrößenklassifikation
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Einteilung der steuerlichen Betriebe für die Außenprüfung.
1. Rechtsgrundlage: zuletzt BMF-Schreiben vom 09.06.2015 IV A 4 - S 1450/15/10001; DOK 2015/0058091 (BStBl. I 492) gemäß § 3 BpO 2000.
2. Änderungen der Abgrenzungsmerkmale: Mit Wirkung vom 1.1.2016 wurden die Abgrenzungsmerkmale aktualisiert.
Abgrenzungsmerkmale für den 21. Prüfungsturnus (Merkmale für den Stichtag 1.1.2016)
Bemessungsgrundlage (€) | Größenklassen | |||
Betriebsart 1) | Betriebsmerkmale | Großbetriebe (G) | Mittelbetriebe (M) | Kleinbetriebe (K) |
Handelsbetriebe (H) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 8.000.000 | über 1.000.000 | über 190.000 |
Fertigungsbetriebe (F) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 4.800.000 | über 560.000 | über 190.000 |
Freie Berufe (FB) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 5.200.000 | über 920.000 | über 190.000 |
Andere Leistungsbetriebe (AL) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 6.200.000 | über 840.000 | über 190.000 |
Kreditinstitute (K) | Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn | über 160.000.000 | über 39.000.000 | über 12.000.000 |
Versicherungsunternehmen, Pensionskassen (V) | Jahresprämieneinnahmen | über 33.000.000 | über 5.500.000 | über 2.000.000
|
Unterstützungskassen (U) |
| --- | --- | alle |
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) | Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder | über 300.000
über 170.000 | über 130.000
über 70.000 | über 55.000
über 40.000 |
sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) | Erfassungsmerkmale | Erfassung als Großbetrieb | ||
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) | Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.1992 IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl. I 404) |
alle | ||
Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) | Summe der Einnahmen | über 6.000.000 | ||
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) | Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 I Nrn. 4-7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) | über 500.000 |
1) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.
Zu beachten ist die Einstufung als sog. Einkommensmillionär. Wird von dieser Personengruppe eine Summe von positiven Überschusseinkünften von über 500.000 Euro erwirtschaftet, werden diese als Großbetriebe eingestuft. Liegt das Jahresgehalt darunter, entscheidet die Finanzverwaltung über den Anlass einer Prüfung nach eigenem Ermessen, wenn ein Aufklärungsbedürfnis besteht. Konkrete Anhaltspunkte sind hierzu nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vermutung, die eingereichte Steuererklärung sei nicht vollständig. Gleiches gilt, wenn die Steuererklärung einen Verweis auf eine umfangreiche Belegsammlung enthält.
3. Bedeutung: Die Zuordnung entscheidet v.a. über den zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Großbetriebe werden zeitlich (fast) lückenlos, d.h. zu 80 bis 90 Prozent, geprüft, d.h. ein Prüfungszeitraum schließt an den vorangehenden an. Für die übrigen Betriebe soll der Prüfungszeitraum i.d.R. nicht über drei Besteuerungszeiträume zurückreichen (§§ 3, 4 BpO 2000).