Bewertung des Immobilienvermögens
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Für die steuerliche Bewertung des Immobilienvermögens werden unterschiedliche Werte herangezogen. .
1. Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer: Grundbesitzwerte sind zu ermitteln auf der Grundlage der §§ 138 - 139 BewG.
2. Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Hierfür erfolgt eine gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte. Grundlage ist der § 157 BewG. Die eigentlichen Vorschriften sind in den §§ 178 bis 197 BewG geregelt.
Selbstverständlich werden aber für die eigentliche Erbauseinandersetzung die stichtagsbezogenen Verkehrswerte der Immobilien berücksichtigt. Diese werden im Normalfall stark von den Grundbesitzwerten abweichen.
3. Bewertung von Grundbesitz für die Grundsteuer: Bis zum Jahresende 2024 wird die Grundsteuer vom Einheitswert eines Grundstücks abgeleitet. Mit der Neuordnung zum 1.1.2025 wird die Grundsteuer aus den bis dahin fest zu stellenden Grundbesitzwerten ermittelt.