Ein-Prozent-Regelung
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Grundsätzliches: Eine einkommensteuerliche Regelung, um die Kosten der privaten Nutzung eines (betrieblichen) Pkw zu schätzen. Die Regelung wird sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer in gleicher Weise angewandt.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen der allg. Privatnutzung und der Nutzung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die allg. Privatnutzung wird gesetzlich geschätzt mit einem Wert von 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz; zu diesem Listenpreismüssen Kosten für Sonderausstattungen etc. hinzuaddiert werden. Der Wert der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird geschätzt mit zusätzlichen 0,03 Prozent je Entfernungskilometer. Darüber hinaus wird auch für den Vorteil aus Familienheimfahrten ein Vorteil von 0,02 Prozent des Listenpreises zusätzlich angesetzt.
Die nach der Ein-Prozent-Regelung geschätzten Werte beziehen sich jeweils auf einen Monat, sind also aufs Jahr gerechnet zu verzwölffachen.
Bei Arbeitnehmern wird die Ein-Prozent-Regelung bei der Schätzung des geldwerten Vorteilsin einem einzigen Schritt verwirklicht (§ 8 II EStG), bei Unternehmern wird dagegen zersplittert vorgegangen: Der 1-prozentige Anteil gilt als Schätzung für die Entnahme (§ 6 I Nr. 4 EStG), die 0,03-Prozent- und 0,02-Prozent-Werte werden über die Schätzung nicht abziehbarer Betriebsausgaben umgesetzt (§ 4 V Nr. 6 EStG).
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen:Beschränkung der Anwendung der 1 Prozent Regelung auf Fahrzeuge mit betrieblicher Nutzung von mehr als 50 Prozent (§ 6 I Nr. 4 EStG, BMF-Schreiben vom 7.7.2006). Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätten und für Familienheimfahrten keine Betriebsausgabenmehr. Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben sind nach der bisherigen Methode mit 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises je Monat und je Entfernungskilometer bzw. 0,002 Prozent je Entfernungskilometer zu ermitteln oder die tatsächlichen Aufwendungen maßgebend (§ 4 V Nr. 6 EStG wurde aufgehoben und durch § 4 V Nr. 5a EStG). Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wurde die Entfernungspauschale ursprünglich nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist diese Regelung jedoch als verfassungswidrig anzusehen, sodass die Pendlerpauschale wieder rückwirkend ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt wird. Gehört ein Kraftfahrzeug dem gewillkürten Betriebsvermögen bzw. dem geduldeten Betriebsvermögen an (10 Prozent bis 50 Prozent betriebliche Nutzung), ist der private Nutzungsanteil mit den tatsächlichen Selbstkosten für diesen Anteil zu bewerten. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten sind die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben mit den auf diese Fahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen zu ermitteln.